Für alle Aufträge gelten die AGB des Niederländischen Dolmetscher- und Übersetzerverbands (NGTV).

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES NGTV FÜR ÜBERSETZUNGSDIENSTLEISTUNGEN
Begriffsbestimmungen
Auftraggeber
1) jene natürliche bzw. juristische Person, die mit dem Übersetzer einen (Dienstleistungs-)Vertrag abschließt;
2) jene natürliche bzw. juristische Person, die einem Dritten mittels Vollmacht die Zustimmung erteilt, einen
(Dienstleistungs)Vertrag mit dem Übersetzer abzuschließen;
(Dienstleistungs-)Vertrag
der zwischen dem Übersetzer und dem Auftraggeber abgeschlossene
Vertrag zur Ausführung von Übersetzungsdienstleistungen;
Übersetzer
jene natürliche bzw. juristische Person, welche die Übersetzung für den
Auftraggeber ausführt;
Übersetzung
jene Datei bzw. jenes Dokument, die/das nach Ausführung der Übersetzungsdienstleistung zustande kommt;
Artikel 1 – Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot des Übersetzers/der
Übersetzerin und jeden Vertrag, der zwischen einem/einer dem Niederländischen Berufsverband der
Dolmetscher und Übersetzer (NGTV) angehörenden Übersetzer/Übersetzerin (im Folgenden „der Übersetzer“) und einem Auftraggeber abgeschlossen wird.
1.2 Der Übersetzer erklärt die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf jedes Angebot bzw. jeden mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag für anwendbar.
1.3 Der Übersetzer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags eigene Mitarbeiter bzw. Dritte heranzuziehen,
wobei er mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen hat.
1.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem
Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierdurch nicht berührt. Der Übersetzer und der Auftraggeber werden die nichtige oder unwirksame Bestimmung in diesem Fall einvernehmlich durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
1.5 Bei Unklarheiten oder Uneinigkeit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Auslegung nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen zu
erfolgen.
1.6 Sollte sich zwischen den Parteien eine Situation ergeben, die nicht im Rahmen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen geregelt ist, ist diese Situation nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen zu
beurteilen.
1.7 Wenn der Übersetzer nicht immer auf einer strengen Einhaltung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen besteht, führt dies keinesfalls dazu, dass die Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht anwendbar sind oder dass dem Übersetzer in irgendeiner Weise das Recht
aberkannt wird, in anderen Fällen auf eine strenge Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu bestehen.
Artikel 2 – Angebote, Zustandekommen des Vertrags
2.1 Alle Angebote und Preisangaben des Übersetzers sind unverbindlich.
2.2 Der Vertrag kommt mit schriftlicher Annahme des Angebots durch den Auftraggeber bzw. mit Annahme des vom Auftraggeber erteilten Auftrags durch den Übersetzer zustande. Der Übersetzer hat deutlich die
Lieferspezifikationen und Frist(en) anzugeben, innerhalb derer das vom Auftraggeber bereitzustellende Material im Besitz des Übersetzers zu sein hat.
2.3 Konnte der Übersetzer den vollständigen Auftragstext nicht innerhalb von fünf Werktagen nach
Angebotsdatum einsehen, ist der Übersetzer auch nach Auftrags- bzw. Angebotsannahme berechtigt, den
angegebenen Preis bzw. Liefertermin noch zu widerrufen. Die vorgehenden Bestimmungen gelten auch, wenn die vom Auftraggeber gelieferten Dateien/Dokumente nicht den in Artikel 2.1 erwähnten Lieferspezifikationen entsprechen.
2.4 Wird das abgegebene Angebot vom Auftraggeber mit einer oder mehreren Anpassungen angenommen, ist ein neues Angebot zu erstellen. Wird kein neues Angebot erstellt, ist kein Vertrag zustande gekommen.
2.5 Bei einem zusammengesetzten Angebot ist der Übersetzer nicht verpflichtet, einen Teil des Auftrags anteilig zum angegebenen Preis auszuführen. Früher abgegebene Angebote gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.
2.6 Der Übersetzer ist nicht an sein Angebot gebunden, wenn das Angebot bzw. ein Teil davon einen
offensichtlichen (Tipp-)Fehler enthält.
Artikel 3 – Änderung/Stornierung von Aufträgen
3.1 Wenn der Auftraggeber nach Zustandekommen des Vertrags Änderungen am Auftrag vornimmt, ist der
Übersetzer berechtigt, den Liefertermin bzw. das Honorar entsprechend anzupassen oder den Auftrag
abzulehnen.
3.2 Wenn ein bereits erteilter Auftrag vom Auftraggeber storniert wird, ist der Auftraggeber zur Vergütung der bis dahin bereits erbrachten Teilleistungen sowie zur Entschädigung etwaiger weiterer vorbereitender
Tätigkeiten zur Ausführung des restlichen Teils des Auftrags auf Stundenbasis verpflichtet.
3.3 Wenn der Übersetzer zur Ausführung des Auftrags Zeit reserviert hat und diese nicht mehr anderweitig
genutzt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, 50 % des vereinbarten Honorars für den noch nicht
ausgeführten Teil des Auftrags zu zahlen.
Artikel 4 – Ausführung von Aufträgen, Geheimhaltung
4.1 Der Übersetzer ist verpflichtet, den Auftrag nach bestem Wissen und Vermögen und mit adäquater fachlicher Kompetenz für den vom Auftraggeber angegebenen Verwendungszweck auszuführen.
4.2 Der Übersetzer verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen streng
vertraulich zu behandeln. Der Übersetzer hat seine Mitarbeiter bzw. herangezogene Dritte ebenfalls zur
Geheimhaltung zu verpflichten.
4.3 Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, ist der Übersetzer berechtigt, einen
Auftrag (ganz oder teilweise) von einem Dritten ausführen zu lassen. Der Übersetzer bleibt jedoch für die
vertrauliche Behandlung und ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verantwortlich.
4.4 Der Übersetzer und der Auftraggeber können schriftlich miteinander vereinbaren, dass der Auftrag in
mehreren Phasen ausgeführt und der bereits ausgeführte Teil jeweils gesondert in Rechnung gestellt wird.
4.5 Wenn ein Auftrag in Phasen ausgeführt wird, kann der Übersetzer die Ausführung jener Teile, die zu einer nächsten Phase gehören, solange aufschieben, bis der Auftraggeber den bereits ausgeführten Teil des Auftrags
schriftlich genehmigt hat.
4.6 Der Übersetzer bürgt nicht für die Richtigkeit der ihm vom Auftraggeber erteilten Informationen und
übernimmt keine Haftung für jedwede Schäden, die durch die Nutzung dieser Informationen entstehen.
4.7 Wenn der Auftraggeber einer seiner Verpflichtungen gegenüber dem Übersetzer nicht ordnungsgemäß
nachkommt, haftet er für sämtliche Schäden, die dem Übersetzer hierdurch direkt oder indirekt entstehen.
4.8 Wenn sich während der Erfüllung des Vertrags herausstellt, dass für eine ordnungsgemäße Erfüllung eine Änderung oder Ergänzung des Leistungsumfangs erforderlich ist, ist der Vertrag von den Parteien rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen entsprechend anzupassen. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen können zu einer Erhöhung oder Senkung des ursprünglich vereinbarten Honorars führen. Der Übersetzer wird diesbezüglich, soweit möglich, ein Angebot erstellen. Durch eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs kann sich der ursprünglich angegebene Liefertermin ändern. Der Auftraggeber bestätigt, dass neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auch der vereinbarte Preis und Liefertermin geändert werden können.
Artikel 5 – Urheberrechte
5.1 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, behält sich der Übersetzer das
Urheberrecht an den von ihm angefertigten Übersetzungen und sonstigen Texten vor.
5.2 Wenn der Übersetzer im Rahmen der Erfüllung eines Vertrags Kenntnisse bezüglich der
Übersetzung bestimmter Wörter oder Begriffe erwirbt, ist es ihm gestattet, diese auch für andere Zwecke bzw. im Rahmen anderer Aufträge zu nutzen. Dabei darf der Übersetzer seine Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht verletzen.
5.3 Der Auftraggeber stellt den Übersetzer von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der vermeintlichen
Verletzung von Eigentums-, Patent-, Urheber- oder anderen geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags frei.
Artikel 6 – Auflösung des Vertrags
6.1 Der Übersetzer kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist, in Liquidation geht, einen Zahlungsaufschub beantragt hat, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wurde oder wenn der Auftraggeber sein Unternehmen ganz oder teilweise stilllegt oder auflöst.
6.2 Wenn sich nach Zustandekommen des Vertrags herausstellt, dass die Ausführung des Auftrags
zumutbarerweise nicht möglich ist und dieser Umstand auf die vom Auftraggeber erteilten
Informationen zurückzuführen ist, hat der Übersetzer das Recht, den Vertrag zu kündigen bzw. für die vom
ursprünglichen Angebot abweichenden Tätigkeiten Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die vorgehenden
Bestimmungen gelten auch, wenn sich während der Erfüllung des Vertrags herausstellt,
dass die vom Auftraggeber bei Zustandekommen des Vertrags erteilten Informationen wesentlich von den zur Erfüllung des Vertrags bereitgestellten Informationen abweichen.
6.3 Eine Auflösung des Vertrags gemäß Artikel 6.1 und Artikel 6.2 entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, den Übersetzer für bis dahin bereits erbrachte Leistungen zu entschädigen.
Artikel 7 – M.ngelrügen und Streitigkeiten
7.1 Der Auftraggeber hat dem Übersetzer etwaige Mängel an der gelieferten Übersetzung umgehend und
jedenfalls zehn Werktage nach Lieferung der Übersetzung schriftlich mitzuteilen. Die Erhebung einer M.ngelrüge befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
7.2 Wenn die M.ngelrüge begründet ist, hat der Übersetzer die gelieferte Übersetzung innerhalb einer
angemessenen Frist zu verbessern oder durch eine neue zu ersetzen bzw. einen Preisnachlass zu gewähren, wenn er der Aufforderung zur Mängelbeseitigung billigerweise nicht entsprechen kann.
7.3 Wenn sich der Auftraggeber und der Übersetzer nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf eine
bestimmte Art und Weise der Mängelbeseitigung einigen können, ist die Streitsache innerhalb von zwei
Monaten, nachdem sich dies herausgestellt hat, dem Schlichtungs- und Disziplinarausschuss des
NGTV vorzulegen. Die Schlichtung der Streitsache erfolgt sodann nach der Schlichtungsordnung des
NGTV. Wird die Streitsache nicht dem Schlichtungs- und Disziplinarausschuss des NGTV zur Entscheidung
vorgelegt, entfällt die Möglichkeit, ein Zivilgericht anzurufen (siehe Artikel 12.3 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen).
7.4 Das Recht des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung erlischt, sobald der Auftraggeber die gelieferte
Übersetzung ohne schriftliche Zustimmung des Übersetzers selbst bearbeitet bzw. einen Dritten damit betraut hat und diese bearbeitete Fassung veröffentlichen bzw. drucken ließ.
7.5 Wenn der Schlichtungs- und Disziplinarausschuss zu dem Schluss gelangt, dass die M.ngelrüge unbegründet ist, gehen die dem Übersetzer im Zusammenhang mit der M.ngelrüge entstandenen Kosten, einschließlich der Gutachterkosten, zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 8 – Liefertermin und -zeitpunkt
8.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gilt der vereinbarte
Liefertermin als Richttermin. Sobald der Übersetzer feststellt, dass es ihm nicht möglich ist, die Übersetzung fristgerecht zu liefern, hat er den Auftraggeber umgehend davon in Kenntnis zu setzen.
8.2 Bei einer vom Übersetzer zu vertretenden Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ist der
Auftraggeber berechtigt, den Vertrag einseitig zu kündigen, wenn er billigerweise nicht länger auf die
Übersetzung warten kann.
8.3 Die Lieferung gilt im Zeitpunkt der persönlichen Aushändigung oder Versendung auf normalem Postweg, per Fax, Kurierdienst oder auf elektronischem Weg als erfolgt.
8.4 Die Lieferung von Daten per E-Mail gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das E-Mail-Programm die
Versendung bestätigt hat.
Artikel 9 – Honorar und Bezahlung
9.1 Das Honorar des Übersetzers wird grundsätzlich auf Wortbasis berechnet. Gegebenenfalls kann ein Honorar auf Stundenbasis vereinbart werden. Der Übersetzer kann dem Auftraggeber neben seinem Honorar auch etwaige mit der Ausführung des Auftrags verbundene Auslagen in Rechnung stellen.
9.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, versteht sich das festgelegte Honorar exklusive Mehrwertsteuer.
9.3 Wird zwischen dem Übersetzer und dem Auftraggeber ein Festhonorar oder Festpreis vereinbart, ist der
Übersetzer trotzdem berechtigt, dieses Honorar bzw. diesen Festpreis zu erhöhen, wenn sich diese Erhöhung aus einem Ereignis im Sinne von Artikel 4.8, einem aufgrund des Gesetzes oder einer Vorschrift bestehenden Recht oder einer Pflicht, einem Preisanstieg aufgrund von Lohnerhöhungen und dergleichen oder einer anderen Ursache ergibt, die bei Vertragsabschluss billigerweise nicht vorhersehbar waren. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zu kündigen, sofern die Parteien nicht einvernehmlich ein neues Festhonorar oder einen neuen Festpreis vereinbaren.
9.4 Rechnungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung in der auf der Rechnung
ausgewiesenen Währung zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber automatisch und ohne weitere Mahnung in Verzug und ist er zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung bis zu ihrer vollständigen Begleichung verpflichtet.
9.5 Wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist, gehen alle angemessenen
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Beitreibung der Forderung zu Lasten des Auftraggebers. Die Höhe der außergerichtlichen Kosten wird nach der von niederländischen Inkassobüros üblicherweise
herangezogenen Kostenstaffel berechnet. Auf die fälligen Inkassokosten fallen ebenfalls (gesetzliche) Zinsen an.
9.6 Der Auftraggeber ist zu keiner Aufrechnung des an den Übersetzer zu zahlenden Honorars berechtigt.
Einwände gegen die Höhe des Rechnungsbetrags bewirken keinen Zahlungsaufschub.
Artikel 10 – Haftung und Gewährleistung
10.1 Der Übersetzer haftet ausschließlich für Schäden, die direkt und nachweislich auf eine vom
Übersetzer zu vertretende Leistungsstörung zurückzuführen sind. Der Übersetzer haftet in keinem Fall für
jedwede andere Schäden, wie z. B. Betriebsschäden, Schäden durch verspätete Lieferung oder entgangenen Gewinn. Die Haftung des Übersetzers ist in jedem Fall auf den jeweiligen Auftragswert exklusive Mehrwertsteuer beschränkt.
10.2 Sollte der Übersetzer für irgendeinen Schaden haftbar sein, beschränkt sich die Haftung des Übersetzers auf den jeweiligen Auftragswert exklusive Mehrwertsteuer.
10.3 Die Haftung des Übersetzers ist in jedem Fall auf die Höhe der Summe beschränkt, die im gegebenen Fall von seinem Versicherer ausbezahlt wird.
10.4 Der Auftraggeber stellt den Übersetzer von jedweden Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Schaden erleiden, der nicht vom Übersetzer zu vertreten ist. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber den Übersetzer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Nutzung der gelieferten Übersetzung ergeben, es sei denn, dass der Übersetzer aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels haftbar ist.
Artikel 11 – Höhere Gewalt
11.1 Als höhere Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten neben allen nach dem Gesetz oder nach gängiger Rechtsprechung als höhere Gewalt angesehenen Umständen, alle von außen einwirkenden Ereignisse – ob vorhersehbar oder nicht -, die sich dem Einfluss des Übersetzers entziehen und durch die der Übersetzer nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere Brand, Unfall, Krankheit, Streik, Unruhen, Krieg, staatliche Maßnahmen, längere Stromausfälle, Transportprobleme und Terrordrohungen.
11.2 Für die Dauer der höheren Gewalt werden alle Verpflichtungen des Übersetzers aufgeschoben. Wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch ein Ereignis höherer Gewalt unmöglich, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht. Für bereits erbrachte Leistungen bleibt die Zahlungspflicht des Auftraggebers aufrecht. Wenn der Auftraggeber Konsument ist, kann er seine Verpflichtungen nur aufschieben, soweit das Gesetz dies zulässt.
11.3 Wenn der Übersetzer seine Verpflichtungen bei Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt bereits zum Teil
erfüllt hat oder nur zum Teil erfüllen kann, ist er berechtigt, die bereits erbrachte Teilleistung in Rechnung zu
stellen, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich um einen
gesonderten Vertrag handeln würde.
Artikel 12 – Anwendbares Recht, Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsstand
12.1 Auf das zwischen dem Übersetzer und dem Auftraggeber bestehende Rechtsverhältnis findet
niederländisches Recht Anwendung.
12.2 Über Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ergeben, entscheidet das zuständige niederländische Gericht.
12.3 Die Parteien können nur dann ein Gericht anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, die Streitsache einvernehmlich beizulegen. Wenn keine einvernehmliche Einigung erzielt werden kann, ist die Streitsache zuerst dem Schlichtungs- und Disziplinarausschuss des NGTV vorzulegen, bevor sie bei Gericht anhängig gemacht werden kann. Artikel 7.3 findet entsprechende Anwendung.
Artikel 13 – Hinterlegung und Eintragung
13.1 Die überarbeitete Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde im März 2013 unter der
Nummer 40516076 bei der Industrie- und Handelskammer Amsterdam hinterlegt.
13.2 Der NGTV behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Etwaige Änderungen gelten auch für bereits abgeschlossene Verträge, wobei eine Frist von 30 Tagen
nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftraggeber zu beachten ist. Ist der Auftraggeber mit der beabsichtigten Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kündigen.
13.3 Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des niederländischen Wortlauts ist der niederländische Wortlaut maßgebend.
13.4 Der Niederländische Berufsverband der Dolmetscher und Übersetzer (Nederlands Genootschap van Tolken en Vertalers) ist im Register der Industrie- und Handelskammer Amsterdam unter der Nummer 40516076 eingetragen.